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Aktuelle Veranstaltungsreihe 2011 |
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| Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung | |||||||||||||||
| Orts- und Kreisvereinigung Worms- Alzey e.V. | |||||||||||||||
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Ihr |
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Wilfried Noll |
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Leiter der Arbeitsgruppe |
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Info’s vom Grundsatzprogramm |
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"Zukunft aktiv gestalten" war das Thema der Veranstaltung, zu der die Lebenshilfe Worms ihre Mitglieder am Samstag, dem 12.03.2011 in die Tagesförderstätte eingeladen hatte. Zirka dreißig interessierte Teilnehmer arbeiteten in entspannter Atmosphäre an den Inhalten des neuen Grundsatzprogrammes. |
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"Zukunft aktiv gestalten" war das Thema der Veranstaltung, zu der die Lebenshilfe Worms ihre Mitglieder am Samstag, dem 12.03.2011 in die Tagesförderstätte eingeladen hatte. |
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Zirka dreißig interessierte Teilnehmer arbeiteten in entspannter Atmosphäre an den Inhalten des neuen Grundsatzprogrammes. |
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Vier Arbeitsgruppen widmeten sich den Themen "Kindheit und Jugend", "Arbeit, Beschäftigung und berufliche Bildung", "Wohnen" sowie "Bildung und Freizeit". |
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Kritisiert wurde in allen Bereichen vor allem, dass der Begriff der "geistigen Behinderung" im neuen Grundsatzprogramm vermieden worden sei. |
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| Die Teilnehmer betonten im Gegensatz dazu, wie es wichtig sei, auch weiterhin besonders die Belange der Menschen mit geistiger Behinderung in der Arbeit der Lebenshilfe in den Mittelpunkt zu stellen. | |||||||||||||||
| Das alte Grundsatzprogramm sei inhaltlich klarer und in manchen Passagen passender und präziser formuliert. | |||||||||||||||
| Der Vorstand wird weiter an den wertvollen Ergebnissen arbeiten und diese an der nächsten Mitgliederversammlung vorstellen. | |||||||||||||||
| Die Änderungswünsche der Teilnehmer der Veranstaltung werden an die Arbeitsgruppe der Bundesvereinigung zum Grundsatzprogramm weitergeleitet. | |||||||||||||||
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„Hurra, ich lerne Schwimmen!“ |
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| Unter diesem Motto startet am 29.3.2011 ein neuer Durchgang des integrativen Schwimmkurses des Sportclubs der Lebenshilfe e.V. in Zusammenarbeit mit dem Wassersportverein Worms e.V. (WSV). | |||||||||||||||
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Unter Leitung von Frau Ziemba und ihrem Team lernen behinderte und nicht behinderte Kinder im Alter von 5-10 Jahren gemeinsam die Grundzüge des Schwimmens und wie man sich sicher über Wasser halten kann. Spaß und Freude am gemeinsamen Schwimmen stehen hierbei im Vordergrund und so hat sich mittlerweile schon ein richtiger „harter Kern“ an Schwimmbegeisterten gefunden, der schon seit längerer Zeit und an mehreren Kursen teilgenommen hat und sich sehr über neue Mitschwimmer freuen würde. |
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| Anmeldungen erfolgen über Frau Hirsch beim Sportclub der Lebenshilfe e.V. telefonisch unter 2038-117. | |||||||||||||||
| Hinweis zum Behinderten-Testament: | |||||||||||||||
| BGH bestätigt Rechtmäßigkeit von Behindertentestamenten ! | |||||||||||||||
| Mit Entscheidung vom 19.01.2011, Aktz. IV ZR 7/10, hat der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit von Behindertentestamenten bestätigt, selbst wenn das Vorerbe den Pflichtteil kaum übersteigt. | |||||||||||||||
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Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass sogar ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem behinderten Kind und seinen Eltern nicht sittenwidrig ist. |
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| Damit hat der BGH die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Eltern behinderter Kinder zunächst wechselseitig als Alleinerben einsetzen können. | |||||||||||||||
| Bei nichttestierfähigen und nichtgeschäftsfähigen Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung gibt es dabei aber die Hürde der Ergänzungsbetreuung und der Notwendigkeit der gerichtlichen Genehmigung des Verzichts. | |||||||||||||||
| Hier hat es in der Vergangenheit Ablehnungsprobleme durch etliche Oberlandesgerichte gegeben, weshalb auch abgeraten wurde. | |||||||||||||||
| Es können daher Pflichtteilsverzichtsverträge geschlossen werden, denen sich auch die nichtbehinderten Kinder anschließen können und, falls Nacherbe, auch sollten, wenn sie einverstanden sind. | |||||||||||||||
| Der Pflichtteilsverzicht bedarf aber der notariellen Errichtung zur Wirksamkeit! | |||||||||||||||
| Näheres zum oben genannten Urteil des BGH, welches noch mehr positive Aspekte hat, können Sie auf der Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Worms-Alzey am 04.05.2011 (Beginn 19.00 Uhr) erfahren. | |||||||||||||||
| Thomas Metzler | |||||||||||||||
| Mitgliedsangelegenheiten: | |||||||||||||||
| Aus gegebenem Anlass bitten wir alle Änderungen, insbesondere Anschriftenänderungen und Änderungen der Bankverbindung zu Händen des Vorstandes der Lebenshilfe zu senden. | |||||||||||||||
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Silke Oßwald verlässt den Betreuungsvereins – sie blickt auf acht erfolgreiche Jahre zurück |
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Im Mai vor acht Jahren übernahm ich den Betreuungsverein der Lebenshilfe. Zum damaligen Zeitpunkt wurden von uns ca. 28 Personen betreut. |
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| Im Jahr 2004 erfolgte dann der Umzug in die ehemalige Landwirtschaftsschule in der Eckenbertstraße, in das sogenannte Servicehaus. | |||||||||||||||
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Neben Menschen mit einer geistigen Behinderung wurden von uns zunehmend psychisch kranke Personen und auch alte Menschen mit Demenz übernommen. Sowohl die hohen Qualitätsstandards der persönlichen Betreuung, sowie die gute Zusammenarbeit mit dem Amtsgericht und den Behörden, führte auch in der Folgezeit zu einer steigenden Anfrage nach mehr Betreuungskapazität durch die Lebenshilfe Worms-Alzey. |
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| Aktuell werden jetzt 60 Personen durch unser Team, bestehend aus Frau Klasen, Frau Winge und mir betreut. | |||||||||||||||
| Neben den direkt durch die Mitarbeiterinnen geführten Betreuungen wurden parallel als weiterer Schwerpunkt des Betreuungsvereins die Beratungsstelle für ehrenamtliche Betreuer ausgebaut und die Beratungstätigkeit intensiviert. In regelmäßigen Treffen konnte hier über Themen wie Pflegeversicherung, Verhinderungspflege, Haftpflicht- und Sterbeversicherung, Behindertentestament, Betreuungsverfahren und Vermögenssorge, sowie Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung informiert werden. Referenten waren u. a. Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Versicherungskaufleute, aber auch Kollegen aus den einzelnen Fachbereichen. Regelmäßig wurden Grund- und Aufbaukurse für ehrenamtliche Betreuer durchgeführt. In diesen Kursen wird den Teilnehmern alles rund um die rechtliche Betreuung z. B. ihrer Angehörigen vermittelt, aber auch Krankheitsbilder, Vermögensverwaltung, Gedächtnistraining usw. | |||||||||||||||
| Darüber hinaus hat der Betreuungsverein der Lebenshilfe in regelmäßigen Abständen mit anderen Betreuungsvereinen zusammengearbeitet und in einer Art Arbeitsgemeinschaft komplexe Themen so aufbereitet, dass die Ergebnisse in die praktische Arbeit des Betreuungsvereins und der ehrenamtlichen Betreuer einfließen konnten. Themen dieser Arbeitsgemeinschaft waren u. a. Patientenverfügung (referiert von einem Notar und einem Intensivmediziner) und Vorsorgevollmacht. | |||||||||||||||
| Ziel unserer Arbeit im Betreuungsverein ist es, neben den Angeboten für Betreuer, kompetenter Ansprechpartner in der Beratungsstelle zu sein. Dies gilt sowohl für alle als ehrenamtlich tätigen Betreuer, als auch für diejenigen, die es werden wollen, oder jene die sich über eine Vorsorgevollmacht informieren möchten. | |||||||||||||||
| Diese ausgesprochen positive Entwicklung ist nur mit Unterstützung all jener möglich, die sich ehrenvoll und verantwortungsbewusst für Menschen mit Behinderung einsetzen. Das Netzwerk von Betreuungsverein, Betreuungsgericht, Behörde, Angehörige, Betreute, Kollegen stellt die nötige Rahmenbedingung und bedarf der entsprechenden Aufmerksamkeit. | |||||||||||||||
| Silke Oßwald | |||||||||||||||
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Der Vorstand der Lebenshilfe dankt Frau Oßwald – auch im Namen der Mitglieder und der ehrenamtlichen Betreuer ganz herzlich für die hervorragende Arbeit beim Auf- und Ausbau des Betreuungsvereins. Ganz besonders hervorheben möchten wir die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Vorstand und die offene, couragierte und pragmatische Art und Weise, wie Frau Oswald an die vielfältigen großen und kleinen Probleme in der täglichen Arbeit herangegangen ist. Nicht zuletzt haben wir ihre Herzlichkeit, ihren Humor und die gewinnende Art geschätzt. Frau Oßwald scheidet als Leiterin des Betreuungsverein zum Ende April aus, da sie aus persönlichen Gründen unsere Region verlassen wird. Wir wünschen ihr an dieser Stelle schon mal alles Gute für ihre private und berufliche Zukunft. |
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Gleichzeitig können wir an dieser Stelle vermelden, dass zukünftig die Leitung des Betreuungsvereins durch Frau Nina Klasen übernommen wird. Frau Klasen ist seit etwa einem Jahr im Betreuungsverein tätig und gehört zum Team von Frau Oßwald. Wir freuen uns, dass wir durch diese Besetzung eine hohe Kontinuität in der Arbeit des Betreuungsvereins gewährleisten können und sind sicher, dass Frau Klasen die erfolgreiche Entwicklung des Betreuungsvereins fortsetzen wird. Hierzu wünschen wir ihr alles Gute und viel Erfolg. |
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Vorstand der Lebenshilfe Orts- und Kreisvereinigung Worms-Alzey e.V. |
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| Informationen für Eltern zum Thema Abzweigung von Kindergeld | |||||||||||||||
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1. Abzweigung von Kindergeld – was ist das? 2. Weswegen werden Abzweigungsanträge gestellt? Was hat sich geändert? 3. Wie sieht der verwaltungsmäßige Ablauf aus? 4. Wie können die Aufwendungen nachgewiesen werden? 5. Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden? 6. Ist eine teilweise Abzweigung möglich? 7. Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Abzweigung? 8. Wirkt sich eine Abzweigung auf sonstige steuerliche Vorteile aus? |
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1. Abzweigung von Kindergeld – was ist das? Eltern behinderter Kinder haben Anspruch auf Kindergeld auch nach dem 25. Lebensjahr des Kindes, wenn sich ihr Kind nicht aus eigenem Einkommen selbst unterhalten kann. Im Einkommensteuerrecht, zu dem das Kindergeld gehört, gibt es den Grundsatz, dass das Kindergeld an die Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhaltsleistungen (zum Beispiel Grundsicherung) gewährt. Die Auszahlung des Kindergeldes an denjenigen, der tatsächlich Unterhalt leistet, nennt man Abzweigung. Geregelt ist dies in § 74 Einkommensteuergesetz. |
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2. Weswegen werden Abzweigungsanträge gestellt? Was hat sich geändert? Die Sozialhilfeträger berufen sich auf Urteile des Bundesfinanzhofes, wenn sie bei den Familienkassen Anträge auf Abzweigung des Kindergeldes stellen. Sie zahlen Grundsicherung an die behinderten Kinder, deswegen gehen sie davon aus, dass sie den Unterhalt der Kinder sicherstellen. Eltern haben allerdings die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie ebenfalls mindestens in Höhe des Kindergeldes Unterhalt für ihre Kinder leisten. Wenn dies gelingt, darf keine Abzweigung stattfinden. Dabei können aber nur tatsächliche Aufwendungen anerkannt werden, fiktive Kosten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Insbesondere genügt die Betreuung des behinderten Kindes im Haushalt der Eltern alleine nicht mehr. Dieser Aspekt ist die wesentliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Praxis. Relevante Urteile des Bundesfinanzhofes: Urteile vom 17.12.2008 (Aktenzeichen: III R 6/07) und vom 09.02.2009 (Aktenzeichen III R 37/07), kostenfrei erhältlich unter http://www.bundesfinanzhof.de. Die genannten Entscheidungen sind im „Rechtsdienst der Lebenshilfe“ Nr. 2/2009, Seite 83 ff. und Nr. 3/2009, Seite 134 f. erläutert |
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3. Wie sieht der verwaltungsmäßige Ablauf aus? In der Regel erhalten die Eltern zunächst ein Schreiben des Sozialhilfeträgers, der sie darüber informiert, dass er gegebenenfalls einen Abzweigungsantrag stellen will. Der Sozialhilfeträger fordert die Eltern dabei häufig auf, ihre Unterhaltsleistungen darzulegen. Die Eltern sind dem Sozialhilfeträger gegenüber nicht zu dieser Auskunft verpflichtet. Im Einzelfall können jedoch Auskünfte sinnvoll sein, um gegebenenfalls einen Abzweigungsantrag von vornherein zu vermeiden. Falls Eltern dem Sozialhilfeträger keine ausreichenden Unterhaltsleistungen nachweisen wollen oder können, wendet sich der Sozialhilfeträger an die Familienkasse und beantragt die Abzweigung. Die Familienkasse prüft dann, ob die Eltern ausreichend Unterhalt leisten und entscheidet allein über die Abzweigung. Die Eltern erhalten ein Schreiben der Familienkasse, in dem sie darum gebeten werden, zu den Unterhaltsleistungen Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise beizulegen. Spätestens gegenüber der Familienkasse sollten Angaben gemacht werden. Wenn keine Angaben gemacht werden, gehen die Familienkassen davon aus, dass die Vermutung des Sozialhilfeträgers zutrifft und den Eltern keine kindbezogenen Aufwendungen entstehen. Die Folge wäre eine komplette Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger. |
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4. Wie können die Aufwendungen nachgewiesen werden? Am einfachsten werden Aufwendungen durch entsprechende Belege nachgewiesen. Die Eltern hatten jedoch bislang keinen Grund dafür, Belege für die Ausgaben zu sammeln, über manche Ausgaben werden auch keine Rechnungen ausgestellt. In diesen Fällen können die Aufwendungen durch schlüssiges Erläutern und Darlegen glaubhaft gemacht werden. |
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5. Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden? Zu den erbrachten Leistungen können zum Beispiel gehören: a) bei stationär untergebrachten Kindern die Unterhaltsbeiträge, die an den Sozialhilfeträger geleistet werden |
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das Bereitstellen eines Zimmers im Elternhaus oder in der elterlichen Wohnung für regelmäßige Besuche des Kindes, soweit hierfür konkrete Aufwendungen glaubhaft gemacht werden können (z. B. anteilige Miet- oder Unterhaltskosten) Kosten bei Wochenendaufenthalten (z. B. Besuch von Freizeiteinrichtungen, Restaurantbesuche) Fahrtkosten für Besuche des Kindes bei den Eltern bzw. der Eltern beim Kind (angesetzt werden können 30 Cent pro Kilometer oder die Bahntickets) |
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b) bei Kindern, die im Elternhaus leben das Bereitstellen eines Zimmers im Elternhaus oder in der elterlichen Wohnung (z. B. anteilige Unterhalts- oder Mietkosten), wenn für das Kind im Rahmen der Grundsicherung keine Kosten für das Wohnen geltend gemacht werden. In diesen Fällen verzichteten einige Sozialhilfeträger vollständig auf Abzweigungsanträge.. Aufwendungen für gemeinsame Aktivitäten (Ausflüge, Restaurantbesuche etc.) |
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c) für beide Gruppen Medikamente, Zahnersatz, Sehhilfen, Arzt- und Therapiebehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden Kosten für Urlaube und Freizeitunternehmungen Ergänzung der Garderobe, z. B. bei behinderungsbedingtem Verschleiß Sachgeschenke, z. B. Möbel, Unterhaltungselektronik Es können auch Kosten für die geleistete Betreuung mit circa acht Euro pro Stunde angesetzt werden, wenn das behinderte Kind ständig beaufsichtigt und betreut werden muss. Dafür muss in der Regel ein (amts-)ärztliches Attest vorgelegt werden. Auch Pflegestufe II oder III, die Bewilligung des erhöhten Betrages der ergänzenden Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse sowie die Merkmale B und H im Schwerbehindertenausweis sind Hinweise darauf, dass eine ständige Beaufsichtigung und Begleitung notwendig sind. |
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| Geldleistungen der Eltern an das Kind wie die direkte Auszahlung des Kindergeldes führen dazu, dass diese als „Einkommen“ des Kindes gewertet werden und die Grundsicherung deshalb entsprechend gekürzt wird. Das gleiche gilt bei Aufwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt des Kindes (z. B. Ernährung und Kleidung). | |||||||||||||||
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6. Ist eine teilweise Abzweigung möglich? Das Kindergeld kann auch teilweise abgezweigt werden. Dies geschieht dann, wenn die Eltern nur für einen Teilbetrag des Kindergeldes tatsächliche Aufwendungen nachweisen können. |
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7. Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Abzweigung? Wenn die Familienkasse keinen ausreichenden Unterhaltsbeitrag anerkennt, wird das Kindergeld (ganz oder auch teilweise) an den Sozialhilfeträger ausgezahlt. Gegen die Abzweigung können die Eltern Einspruch einlegen. In diesem Fall wird die Entscheidung von der Familienkasse nochmals überprüft. Bleibt es bei der Abzweigung, kann gegen den Einspruchbescheid beim Finanzgericht Klage erhoben werden. Die Fristen für die Einlegung eines Einspruchs bzw. einer Klage betragen jeweils einen Monat, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem den Eltern der Bescheid zugeht. Wenn die Familienkasse keine Abzweigung vornimmt, weil sie ausreichende Unterhaltsbeiträge durch die Eltern anerkennt, kann allerdings auch der Sozialhilfeträger gegen diese Entscheidung Einspruch und gegebenenfalls Klage beim Finanzgericht erheben, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. |
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8. Wirkt sich eine Abzweigung auf sonstige steuerliche Vorteile aus? Sonstige steuerliche Vorteile wie zum Beispiel der Behindertenpauschbetrag sind an die Kindergeldberechtigung geknüpft. Diese Vorteile verbleiben aber selbst dann bei den Eltern, wenn das Kindergeld in voller Höhe an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird. Die Abzweigungspraxis der Sozialhilfeträger ist im Detail sehr unterschiedlich. Im Streitfall empfiehlt sich deshalb die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung vor Ort. Quellenangabe: Dieser Text basiert auf einer Information des Landesverbandes der Lebenshilfe Bayern. Auch der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. hat auf seiner Internetseite (www.bvkm.de) eine ausführliche Argumentationshilfe zum Thema Abzweigung von Kindergeld eingestellt. |
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| Anmeldungen | |||||||||||||||
| E-Mail: info@lebenshilfe-worms.de |